Rente und Schmerzen

Wenn Sie beabsichtigen, einen Rentenantrag zu stellen (EU-Rente, BU-Rente) oder sich bereits in einem laufenden Verfahren befinden, sollten Sie zur Vermeidung unnötigen Ärgers folgende Informationen in Ihrer Strategie verarbeiten. 

Punkt 1: Wir sind nur dann berechtigt, Auskünfte an anfragende Behörden zu erteilen, wenn uns eine schriftliche Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorliegt. Zur Abgabe einer solchen Erklärung sind Sie andererseits verpflichtet. Denn bei der Rentenantragstellung müssen Sie Ihren Antrag mit einer Schweigepflichts-Entbindungserklärung versehen. Anderenfalls erfolgt keine Bearbeitung. Sobald wir aber um Stellungnahmen gebeten werden, müssen wir wie Zeugen im Gerichtssaal wahrheitsgemäß Auskunft erteilen und diese muss einer Prüfung standhalten. Gefälligkeiten sind also nicht möglich. Wir erteilen entsprechend Auskünfte auf Gutachterniveau. 

Punkt 2: Schmerztherapie hat eine möglichst vollständige Wiederherstellung bzw. Sicherung sozialer Funktionsfähigkeit zum Ziel. Dazu gehört die Ausübung eines Berufes. Auch Gerichte und Rentenversicherer wissen davon. Folge: das Verfahren verlangsamt sich, sobald eine Schmerztherapie begonnen wird, weil davon auszugehen ist, dass in irgendeiner Form gewinnbringende Arbeit wieder möglich sein wird. Bearbeitungszeiträume von bis zu vier Jahren sind keine Seltenheit. Auf Rückfrage sind wir gezwungen, diesen Sachverhalt gegenüber den Sozialversicherungen und Sozialgerichten zu bestätigen, was nicht unbedingt im Interesse des Rentenantragstellers ist.

Punkt 3: Schmerz ist als Berentungsgrund nicht anerkannt, selbst wenn eine Behandlung mit hochpotenten Medikamenten deshalb erforderlich ist. Viele Antragsteller gehen davon aus, dass die Einnahme von zentralwirksamen Medikamenten und die Notwendigkeit regelmäßiger schmerztherapeutischer Betreuung gewinnbringende Arbeit ausschließt. Diese Einschätzung wird weder durch wissenschaftliche Forschung gedeckt noch durch unsere Erfahrung bestätigt. Auf Rückfrage sind wir gezwungen, entsprechende Auskünfte an die Behörden zu erteilen. 

Punkt 4: Mit jeder noch so geringen Verbesserung des Leistungsbildes sinken Ihre Berentungsaussichten. Da der Schmerztherapeut weiß, dass sein Patient das auch weiß, erschwert sich die Therapie im Falle eines Stillstandes oder ausbleibenden Erfolges, weil nicht sicher ist, ob die Rückmeldungen des Patienten möglicherweise der Erringung sozialer Vorteile dienen. Ein vertrauensvolles Arbeitsbündnis ist nur schwer zu realisieren. 

Punkt 5: Als Schmerztherapeut macht man im Laufe der Jahrzehnte die Erfahrung, dass bei gleichzeitig bestehender Rentenproblematik zuweilen die Dokumentation einer scheinbaren „Unbehandelbarkeit“ so deutlich im Vordergrund steht, dass für Therapie kaum mehr Platz ist. Der Therapeut sieht sich missbraucht. 

Punkt 6: der Umgang mit den Rentenproblemen (sowohl als Gutachter als auch als Behandler) zeigt, dass sich sehr oft durch Gewährung einer Rente weder Lebenszufriedenheit noch -qualität in der vom Antragsteller erhofften Weise verbessern. Die tatsächlichen Probleme waren ganz anderer Natur. Dann ist aber alles gelaufen, nichts mehr zu retten. Es ist Aufgabe des Schmerztherapeuten, solche Mechanismen zu entdecken und gemeinsam mit dem Patienten zu bekämpfen.